BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 3 Informationspflicht
Erläuterungen
EB 1993/81: Eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes kann nur dann sichergestellt werden, wenn die Planungen und Maßnahmen sämtlicher Planungsträger möglichst miteinander koordiniert werden. Grundlegende Voraussetzung dazu ist wiederum ein entsprechender Informationsfluß. Es soll daher eine umfassende Informationspflicht aller relevanten Planungsträger festgelegt werden. In diesem Sinn werden im Abs. 1 die Organe sämtlicher Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts und in abgestufter Form auch sonstige öffentliche und private Planungsträger in die Informationspflicht eingebunden. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen den - im Abs. 3 definierten - raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die vom betreffenden Organ von sich aus mitgeteilt werden müssen, und sonstigen raumordnungsrelevanten Umständen, über die - auf Verlangen - Auskunft zu erteilen ist. Die Grenzen der Informationspflicht liegen schließlich in gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und in der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen begründet.
Abs. 2 sieht schließlich eine dem Abs. 1 vergleichbare Informationspflicht der Landesregie...