BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 110 Aufgaben des Geschäftsführers
Erläuterungen
EB 1993/81: [...] Die Vertretung des Fonds nach außen und die laufende Geschäftsführung obliegen dagegen dem von der Landesregierung jeweils auf fünf Jahre zu bestellenden Geschäftsführer. Ihm obliegt auch die konzeptive Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Verwaltungsrates sowie ihre Durchführung. Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung vertritt (§§ 101 und 102 [§§ 105 und 106 idgF]).
EB 2019/122: [...] Da die operative Geschäftsführung beim Geschäftsführer liegt, soll künftig dieser über den Erwerb und die Weitergabe von Grundstücken nach § 98 Abs. 4 lit. a und die Gewährung von Zuschüssen nach § 98 Abs. 4 lit. c und d entscheiden. Im Übrigen obliegt ihm im Rahmen der Geschäftsführung wie bisher die Besorgung der weiteren Agenden nach § 98 Abs. 4. Dem Kuratorium soll es jedoch nach § 103 Abs. 1 lit. b obliegen, bei der Weitergabe von Grundstücken Vorgaben hinsichtlich der Preisgestaltung zu machen. Neu ist in diesem Sinn weiters § 103 Abs. 2, wonach der Geschäftsführer bis zu einem vom Kuratorium zu bestimmenden Höchstbetrag der...