BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47 Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen
Erläuterungen
EB 2016/93: Durch die Ergänzung bereits der Überschrift soll klargestellt werden, dass Sonderflächenwidmungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auch für sonstige bauliche Anlagen möglich sind, wie etwa für Flugdächer oder überdachte Fahrsilos. Ansonsten entspricht der Abs. 1 des im Übrigen gänzlich neu gefassten § 47 im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage, die demonstrative Aufzählung der in Betracht kommenden Gebäude und Anlagen wird jedoch um die Forsthütten ergänzt.
Neu sind hingegen der Abs. 2 betreffend Photovoltaikanlagen und die Abs. 3 und 4 betreffend die Schaffung von Ferienwohnungen in Almgebäuden. Es entspricht den aktuellen umweltpolitischen Zielsetzungen, dass Photovoltaikanlagen als Nebenanlagen zu den in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden errichtet werden dürfen. Es widerspricht hingegen berechtigten Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes, wenn solche Anlagen im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden, die typischerweise außerhalb des Siedlungsraumes bestehen, ohne nähere raumordnungsfachliche Prüfung selbstständig errichtet werden dürfen; dies s...