BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 94 Umlegungsbescheid, Abschluss des Verfahrens
Erläuterungen
EB 2011/56: Für Geldabfindungen samt Nebenkosten haftet auf den dem Zahlungspflichtigen zugewiesenen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht (§ 85 Abs. 2 letzter Satz). Um zu vermeiden, dass ein solches Grundstück gutgläubig von einem Dritten erworben werden kann, darf die Anmerkung des Umlegungsverfahrens erst nach der Erlassung der Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens (statt wie bisher vorgesehen bereits mit dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides) gelöscht werden.
Überhaupt darf das Umlegungsverfahren künftig nicht schon mit dem Eintritt der Rechtskraft bzw. der Rechtswirksamkeit des Umlegungsbescheides abgeschlossen werden. Vielmehr muss vorher noch die Richtigstellung des Grundbuches erfolgen. Auch müssen alle Geldabfindungen und Vergütungen geleistet worden sein. Dies hat sich in der Praxis als notwendig erwiesen, weil anderenfalls noch offene Geldabfindungen und Vergütungen nicht mehr von der Umlegungsbehörde im Weg der Verwaltungsvollstreckung betrieben werden können, sondern gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Für die Gemeinde, der nach § 85 Abs. 2 die Funktion als Zahlstelle ...