BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 39 Gewerbe- und Industriegebiet
Erläuterungen
EB 1983/88: Nach der derzeitigen Fassung des § 13 Abs. 2 kann das Gewerbe- und Industriegebiet nach dem Ausmaß der zu lässigen Emissionen in Zonen unterteilt werden. Eine solche Zonierung ist jedoch nur bei größeren Gewerbe- und Industriegebieten sinnvoll. Zur Beschränkung der Emissionen wurden daher in der Praxis die als Gewerbe- und Industriegebiet vorgesehenen Grundflächen als Mischgebiet ausgewiesen. Dies hatte aber zur Folge, daß in diesen Gebieten auch die Errichtung von Wohngebäuden zulässig war und somit die Absicht des Gemeinderates, ein Gebiet für umweltfreundliche Gewerbe- und Industriebetriebe freizuhalten, nicht verwirklicht werden konnte.
Durch die nunmehr vorgesehene Beschränkung der Emissionen für das gesamte Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon soll die Möglichkeit eröffnet werden, typische Standorte für umweltfreundliche Betriebe für diesen Zweck entsprechend zu widmen.
EB 1993/81: Als besonderes Problem haben sich in der Vergangenheit jene durchaus nicht seltenen Fälle erwiesen, daß Grundflächen, auf denen rechtmäßig bereits Betriebe oder sonstige Einrichtungen bestanden, einer der betrieblichen oder sonsti...