BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 53 Straßen
Erläuterungen
EB 2023/63: Im Einleitungssatz des § 53 Abs. 1 soll nunmehr aufgrund der steigenden Bedeutung dieser Verkehrsarten auch die Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs vorgesehen werden. Mit Hilfe der weiters vorgesehenen Ergänzungen des § 53 Abs. 1 und 2 sollen die Vorschriften über die Verkehrsflächenplanung besser effektuiert werden. In diesem Sinn wird nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass auf künftigem Straßengrund ebenso wie im künftigen Schutzbereich von Straßen die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Realisierung des mit der jeweiligen Planungsmaßnahme intendierten Straßenbauvorhabens entgegenstehen würden, nicht zulässig ist. Ein solches Bauvorhaben stünde im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, was die Abweisung eines entsprechenden Bauansuchens bzw. im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens dessen Untersagung zur Folge hätte. Festlegungen nach Abs. 1 und Vorbehalte für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege nach Abs. 2 sollen jedoch erlöschen, wenn zehn Jahre fruchtlos verstrichen sind, d.h. wenn bis dahin keine Straßenbaubewilligung rechtskräftig erteilt worden bzw. im...