BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 61 Duldung öffentlicher Einrichtungen
Erläuterungen
EB 2012/150: Aufgrund der mit der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verbundenen Beseitigung aller administrativen Instanzenzüge wird der bisherige Instanzenzug an den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgehoben.
EB 1998/15: Die Verpflichtung zur Duldung öffentlicher Einrichtungen ist derzeit im § 22 der Tiroler Bauordnung geregelt. Die nunmehrige Bestimmung entspricht im wesentlichen dieser Rechtslage. Der Abs. 4 betreffend die Entfernung solcher Einrichtungen im Falle von Bau-, Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist dem § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, nachgebildet.
Anmerkungen
1) Jedenfalls davon umfasst sind auch Stromkabel, die der Versorgung der Straßenbeleuchtung mit Elektrizität dienen (vgl ).
2) Öffentliches Gut wird in der TBO 2022 nicht definiert. Gemäß der entwickelten Lehre sind unter einem öffentlichen Gut Sachen, die sich zwar im Eigentum des Staates befinden, die aber allen Mitgliedern des Staates zum Gebrauch zur Verfügung stehen, zu verstehen. Dementsprechend besteht bei diesen Sachen ein „Gemeingebrauch“.
3) D...