BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 4 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen
Erläuterungen
EB 2023/64: Da nach den raumordnungsrechtlichen Regelungen in bestimmten Fällen Bebauungspläne auch im Freiland möglich sind, soll die Regelung im Abs. 1 entsprechend klargestellt werden.
EB 2019/109: Nach der geltenden Rechtslage stellen technische Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube auf Nachbargrundstücken, sofern diese nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht wieder entfernt werden, ein unterirdisches Überbauen der Grundstücksgrenze dar, das die Erlassung eines Bebauungsplanes mit besonderer Bauweise erforderlich macht. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll dies künftig in Anlehnung an die Ausnahme für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren auch ohne Bebauungsplan möglich sein, wobei die Regelungen über das Bauen auf fremden Grund unangetastet bleiben. Weiters erfolgt eine Zitatanpassung, die in Folge der Änderungen und Ergänzungen im § 1 Abs. 3 erforderlich werden.
EB 2017/26: In der Praxis hat sich gezeigt, dass auch Schutzbauten, deren Lage durch die Gefahrensituation bestimmt ist, über die Bauplatzgrenzen hinweg errichtet werden müssen, was mit dieser Bestimmung ohne die sonst erforderl...