BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 68 Mitwirkung der Bundespolizei
Erläuterungen
EB 2007/73 [ der vormalige § 56 TBO 2001 ist nunmehr § 68 TBO 2022]: Der Umfang der Mitwirkung der Exekutive an der Vollziehung (§ 56; Art. I Z. 30) bleibt unverändert. Mit der Neufassung dieser Bestimmung wird nur der aktuellen Polizeiorganisation Rechnung getragen.
EB 1998/15 [der vormalige § 55 TBO 1998 ist nunmehr § 68 TBO 2022]: Die Mitwirkung von Polizei und Gendarmerie ist einer Forderung des Bundes im Begutachtungsverfahren folgend als reine Assistenzleistung bei der Ausübung unmittelbaren Zwanges im Zusammenhang mit der Baueinstellung bzw. der Einstellung eines Abbruches normiert. Da der Großteil der Gemeinden über keine eigenen Gemeindewachkörper verfügt, ist eine solche Bestimmung für einen effektiven Gesetzesvollzug unerläßlich. Umgekehrt wird jedoch der Forderung nach einer Entlastung der Exekutive von polizeifremden Agenden entsprochen. Diese Bestimmung bedarf der Zustimmung des Bundes nach 98 Abs. 2 B-VG.
EB 1974/42 [der vormalige § 54 TBO 1974 ist nunmehr der § 68 TBO 2022]: Die Mitwirkung der Organe der Bundesgendarmerie hält sich im Rahmen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 2/1967. Die in einem ...