BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 83 Einleitung des Umlegungsverfahrens
Erläuterungen
EB 2011/47: Die Aufbringung von Grundflächen zur Errichtung der hier in Rede stehenden Anlagen soll künftig auch möglich sein, wenn statt einer Widmung als Vorbehaltsfläche für Anlagen des Gemeinbedarfes (nunmehr) nach § 52 in der Fassung der Z. 77 eine Widmung als Sonderfläche vorliegt. Vielfach bestehen diese Anlagen nämlich auch auf Sonderflächen.
EB 2019/110: Schon derzeit können Grundflächen, die noch nicht als Bauland gewidmet sind, jedoch innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke oder für betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, in das Umlegungsgebiet einbezogen werden. Künftig soll dies unter den eingeschränkten Voraussetzungen der lit. a und b auch für die im örtlichen Raumordnungskonzept für Freihaltezwecke vorgesehenen Bereiche gelten, womit einem dringenden praktischen Erfordernis folgend verschiedentlich eine zweckmäßigere (zusammenhängende) Abgrenzung des Umlegungsgebietes ermöglicht werden soll.
EB 2025/72: § 83 Abs. 5 bis 9 soll [...] im Interesse der Übersichtlichkeit neu gegliedert werden.
Anmerkungen
1) Antragsrecht (Abs 1) und Unterlagen (Abs 2): Das Antragsrecht zur Einleitung des...