BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 41 Aufsicht über die Bauausführung
Erläuterungen
EB 2023/85: Mit dem vorliegenden Entwurf sollen jene landesrechtlichen Sonderbestimmungen, die noch auf die Vorlage (physischer) Anbringen abstellen, entsprechend geändert bzw. soll klargestellt werden, dass Anbringen auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail, Online-Formular oder im Weg sonstiger Kommunikationsmittel) eingebracht werden können.
EB 2001/74: § 32 Abs. 3 sieht derzeit bereits die Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch vor. Es soll daher auch hier ausdrücklich auf die entsprechende Zustellnorm nach § 23 Zustellgesetzes verwiesen werden.
EB 1998/15: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 39. Während der Abs. 1 das Wesen der Bauaufsicht regelt, werden im Abs. 2 die entsprechenden behördlichen Befugnisse sowie die Pflichten des Bauherrn bzw. des Bauverantwortlichen gegenüber der Baubehörde vorgesehen. Dabei ist anzumerken, daß die primäre Verantwortlichkeit für die konsensgemäße und bautechnisch einwandfreie Ausführung von Bauvorhaben dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Wie in anderen Rechtsbereichen würde auch hier eine lückenlose und regelmäßige Aufsichtstätigkeit der Behörden deren Verwaltungskraft ...