BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 85 Grenzfeststellung
Anmerkungen
1) Verbindliche Grenzfeststellung: Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt (§ 8 Z 1 VermG). Da aber lediglich rund 15 % der Grundstücke in Österreich die Rechtssicherheit des Grenzkatasters genießen (der Anteil an Grundstücken im Grenzkataster wird unter Baulandgrundstücken jedoch deutlich höher sein), muss zur Durchführung des Umlegungsverfahrens für alle noch nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücke Verbindlichkeit hinsichtlich des Ist-Zustandes geschaffen werden. Dies wird durch § 85 geregelt.
Die Grenzen der umzulegenden Grundstücke sind mit Bescheid der Umlegungsbehörde festzustellen (Abs 1). Das TROG sieht für nicht im Grenzkataster eingetragene Grundstücke ein dem Vermessungsgesetz nachgebildetes Grenzfeststellungsverfahren vor (vgl §§ 33 ff VermG). Zur Grenzfeststellung ist eine Grenzverhandlung durchzuführen, zu der die betroffenen Eigentümer zu laden sind und die an der Amtstafel kundzumachen ist (Abs 2).
2) Primat der konsensualen Grenzfestlegung: Primär soll zwischen den betroffenen Eigentümern eine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Kommt eine Eini...