BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 44 Bauvollendung
Erläuterungen
Abs 1
EB 2021/165: Mit Wirksamkeit wurde die Planunterlagenverordnung 1998 durch die Bauunterlagenverordnung ersetzt. Die Umbenennung erfolgte, weil sich gezeigt hatte, dass Pläne nur einen Teil der für ein vollständiges Bauverfahren erforderlichen Unterlagen abbilden und es im Übrigen zu Verwechslungen mit der auf das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 gestützten Planzeichen- und Plangrundlagenverordnung kam. Der früher verwendete Begriff „Planunterlagen“ soll deshalb jeweils durch den Begriff „Bauunterlagen“ ersetzt werden.
EB 2013/48: Die Daten, die Energieausweise zu enthalten haben, sind nunmehr detaillierter als bisher im § 19c Abs. 4 geregelt. Statt wie bisher auf die Gebäudedaten soll künftig daher konkret auf die hier in Betracht kommenden Daten verwiesen werden.
EB 2007/73: [Der in § 38 Abs 5 vorgeschriebene Überprüfungsbefund des brandschutztechnischen Sachverständigen] ist der Bauvollendungsanzeige anzuschließen. Dieser ist auch ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der im Rahmen der Planunterlagen [nun Bauunterlagen] eingereichte Energieausweis noch nicht alle Gebäudedaten enthalten hat oder sich relevante Änderungen in...