BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 6 Vorarbeiten
Erläuterungen
EB 1993/81: Bei der Erstellung von Bestandsaufnahmen und der Erarbeitung der Grundlagen für Raumordnungsprogramme ist häufig das Begehen und Befahren fremder Grundstücke erforderlich (etwa bei der Grünzonenplanung). Ebenso können die Durchführung von Vermessungen, das Anbringen von Vermessungszeichen oder sonstige technische Vorarbeiten notwendig sein. Bislang fehlte eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung dieser Vorarbeiten auf fremdem Grund durch die mit der Ausführung betrauten Organe. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht nunmehr eine solche Ermächtigung ausdrücklich vor. Abs. 3 legt eine korrespondierende Duldungspflicht des Grundeigentümers und die Entscheidungsbefugnis der Landesregierung über allfällige Streitigkeiten fest.
Abs. 2 stellt sicher, daß die Vorarbeiten unter größtmöglicher Schonung der Interessen der Grundeigentümer bzw. sonst Verfügungsberechtigten zu erfolgen haben. Technische Vorarbeiten sind - im Unterschied zum bloßen Begehen oder Befahren - überdies schriftlich anzukündigen. Für die ausführenden Organe besteht auf Verlangen eine generelle Ausweispflicht.
Abs. 4 begründet einen Vergütungsanspruch der Grundeigentümer ...