BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 68 Änderung von Flächenwidmungsplänen; Verfahren, Umweltprüfung, aufsichtsbehördliche Genehmigung
Erläuterungen
EB 2023/63: Diese Bestimmung sieht eine Durchbrechung der Genehmigungsfiktion im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren über die Änderung von Flächenwidmungsplänen vor. In diesem vereinfachten Verfahren gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der verkürzten Entscheidungsfristen von sechs Wochen bzw. einem Monat versagt wird. In jenen komplexen Fällen, in denen die Frage des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb offener Frist nicht ohne weiteres abschließend geprüft werden kann, soll diese Verfahrens Vereinfachung künftig nicht mehr greifen. Voraussetzung dafür ist, dass die Landesregierung diesen Umstand der Gemeinde im elektronischen Flächenwidmungsplan innerhalb offener Frist mitteilt. In der Folge ist über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im regulären Verfahren mit schriftliche[m] Bescheid zu entscheiden, wobei die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG gilt. In der Praxis wird weiterhin der größte Teil der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren dem vereinfachten Genehmigung...