BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 96 Umlegungsverträge
Anmerkungen
1) Eigentümern von Grundstücken eines Gebietes steht es frei, durch einen Vertrag über die Neuregelung der Grundstücksordnung rechtsgeschäftlich eine Neuordnung mit den Wirkungen des Umlegungsverfahrens herzustellen, vorausgesetzt, die bestehende Grundstücksordnung ist einer geordneten und Boden sparenden Bebauung sowie einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung insgesamt nicht zugänglich (Abs 1).
Die in den Umlegungsvertrag einbezogenen Grundstücke müssen allerdings die in § 83 Abs 3 und 4 genannten Voraussetzungen aufweisen. Die Umlegung per Vertrag wird vor allem dann zweckmäßig sein, wenn die betroffenen Eigentümer zwar eine Umlegung wünschen, aber der Umlegungsbehörde nicht die „Zügel“ überlassen wollen. In der Praxis werden Umlegungsverträge aufgrund des erforderlichen Konsenses nur bei Vorhandensein weniger Eigentümer infrage kommen.
2) Umlegungsverträge können auch noch während eines anhängigen Umlegungsverfahren abgeschlossen werden (Abs 2). Die Behörde wird damit auch bei einem anhängigen Umlegungsverfahren auf den Abschluss eines Umlegungsvertrages oder zumindest eines Umlegungsübereinkommens (§ 97) hinwirken, verringert sich hierdurch...