BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 28 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
Erläuterungen
Abs 1 lit a
EB 1998/15: Abs. 1 lit. a entspricht der bisherigen Rechtslage. Der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden soll in der Regel weiterhin der Bewilligungspflicht unterliegen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch auf Grund des Abs. 2 lit. c und d. Danach ist die Errichtung und Änderung von ortsüblichen landwirtschaftlichen Städeln und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von kleineren Nebengebäuden wie Geräteschuppen und Holzschuppen nur mehr anzeigepflichtig. Zu beachten ist jedoch, daß § 2 Abs. 9 den Umbau abweichend von der bisherigen Tiroler Bauordnung in einem weiteren Sinn definiert, sodaß verschiedene Bauvorhaben, die bisher als sonstige Änderung eines Gebäudes zu qualifizieren waren, nunmehr als Umbau gelten.
Abs 1 lit b
EB 1998/15: Bisher liegt eine sonstige Änderung eines Gebäudes dann vor, wenn bestimmte, im einzelnen angeführte bauliche Kriterien auch nur gering beeinflußt werden. Demgegenüber soll eine bewilligungspflichtige sonstige Änderung künftig nur mehr dann vorliegen, wenn allgemeine bautechnische Erfordernisse dadurch wesentlich berührt werden. Die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse, ...