BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 36 Änderung
Anmerkungen
1) Obligatorische vs fakultative Änderung: Analog zu den Bestimmungen der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts (vgl dazu § 32) unterscheidet § 36 für die Änderung des Flächenwidmungsplans zwischen obligatorischen Änderungen für den Fall der notwendigen Anpassung an übergeordnete Planungsakte (Abs 1) und den möglichen Änderungen (Abs 2).
Der praktisch häufigste Anwendungsfall der fakultativen Änderung des Flächenwidmungsplans hat die „klassische Umwidmung“ (Bußjäger/Bundschuh-Rieseneder, Einführung 47), mit welcher Freiland (§ 41) einer Baulandwidmung zugeführt wird, zum Gegenstand. Im Gegensatz zu fakultativen Änderungen des ÖRK (vgl § 32 Abs 2) sind bei Änderungen des FWP keine „öffentlichen Interessen“ erforderlich. Allerdings statuiert, um Änderungen des Flächenwidmungsplans weniger Angriffsfläche für politische Einflussnahme und Partikularinteressen zu bieten, § 68 die Planungsaufsicht durch die Landesregierung und normiert § 36 Abs 2 taxativ jene gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine fakultative Änderung des Flächenwidmungsplans vorgenommen werden darf (LVwG Tirol , LVwG-2024/40/1240). § 36 Abs 2 normiert drei Tatbestände zulässiger Flächenumwidmungen:
Gemäß Abs 2 lit a ist eine Flächenumwidmung möglich, wenn sie den Zielen der örtlichen Raumordnung § 27 und dem ÖRK nicht widerspricht und außerdem ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfs oder für Zwecke der Wirtschaft, besteht. Kann der Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundfläche im Zuge des Änderungsverfahrens nicht nachgewiesen werden, so erweist sich eine Änderung als gesetzwidrig (vgl LVwG Tirol , LVwG-2024/40/1240).
Darüber hinaus sind gemäß Abs 2 lit b - wie auch im Bereich der fakultativen Änderung des ÖRK (§ 32 Abs 2 lit c) - kleinräumige Erweiterungen von Widmungsbereichen, sogenannte „Arrondierungen“, insbesondere zur Schaffung von für konkrete Bauvorhaben ausreichend großen Bauplätzen, zulässig. Wie schon aus dem Gesetzestext hervorgeht, bedürfen Arrondierungen keiner strikten Prüfung anhand des ÖRK, dürfen jedoch nur sehr kleinräumig erfolgen (vgl EB 2023/63). Erfolgt eine Arrondierungswidmung außer von im ÖRK ausgewiesenen baulichen Entwicklungsflächen, so ist gemäß § 32 Abs 2 lit c auch eine entsprechende Anpassung des ÖRK durchzuführen.
Schließlich ist eine Änderung des FWP gemäß Abs 2 lit c zulässig, damit Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden können. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
2) Gebot der Grundlagenforschung und Interessenabwägung: Eine der grundlegenden Anforderungen bei der Erlassung oder Änderung von FWP, insbesondere solchen, durch die eine davor zulässige Bebauung eines bestimmten Grundstücks eingeschränkt wird, ist - wie auch bei sonstigen Planungsakten (vgl auch § 27 Anmerkung 4, § 29 Anmerkung 3) - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Abwägung der für die Erlassung bzw Änderung sprechenden (öffentlichen) Interessen mit den Interessen des Grundeigentümers (vgl VfSlg 19.083/2010, 19.819/2013; 19.949/2015; 19.979/2015; vgl auch VfSlg 20.428/2020 im Hinblick auf die Erlassung eines Bebauungsplans).
Die Grundlagenforschung umfasst nicht nur raumplanungsfachliche Fragen im engeren Sinne, sie gilt auch etwa für Fragen des Naturgefahrenrisikos (), der Immissionsbelastbarkeit (VfSlg 15.300/1998, 18.633/2008, 19.182/2010, 19.890/2014) oder der Tragfähigkeit des Untergrundes wegen der Vornutzung (VfSlg 19.244/2010: aufgelassenes Gipsbergwerk) wie auch für Fragen der Vereinbarkeit mit dem geschützten Ortsbild (VfSlg 19.163/2010, 20.052/2016) oder einem Landschaftsschutzgebiet (VfSlg 16.835/2003; vgl Hofmann in Pabel [2022] Rz 62).
Ein Umwidmungsbeschluss ohne Vorliegen immissionstechnischer Kautelen im Hinblick auf eine Einschränkung einer bestimmten Belästigung erweist sich im Sinne der gebotenen Vermeidung von Nutzungskonflikten insbesondere dann als problematisch, wenn der Widmungswerber ein Gebäude, dessen Betrieb maßgebliche Emissionen verursacht, errichten und in weiterer Folge durch Erhöhung oder Umschichtung der Betriebsmittel weitere nachteilige Beeinträchtigungen schaffen kann, ohne dass die Baubehörde oder die beeinträchtigten Nachbarn irgendeine Handhabe hätten, derartige Immissionen zu beschränken (LVwG Tirol , LVwG-2022/31/1159; im Hinblick auf ein Stallgebäude und Geruchsemissionen).
Die Interessenabwägung samt den zugrunde liegenden, konkret auf das jeweilige Grundstück bezogenen Grundlagenerhebungen muss im jeweiligen Raumplanungsakt dokumentiert sein (vgl VfSlg 19.819/2013; 19.479/2015; 19.979/2015). Unter den Voraussetzungen einer vorgenommenen, sachlich begründbaren Interessenabwägung erweist sich auch eine Rückwidmung, mit welcher in das Vertrauen auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Rechtszustands eingegriffen wird, als durchaus zulässig (vgl VfSlg 19.075/2010; s zur Entschädigungspflicht von Rückwidmungen Anmerkungen zu § 76). Letztlich läuft, wie Hofmann (in Pabel [2022] Rz 222) festhält, diese Interessenabwägung entlang des Gleichheitssatzes auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus, die in der Rechtsprechungspraxis jene im Schutzbereich von Freiheitsrechten konsumiert. Hingegen kann die Berücksichtigung der Interessen des Grundeigentümers unterbleiben, wenn diese durch eine gesetzliche Entschädigungsvorschrift ausgeglichen werden (VfSlg 13.282/1992, 19.202/2010, 19.341/2011, 19.344/2011).
3) Sachlichkeitsgebot und Rechtsschutz: Bekanntlich hat der Eigentümer eines Grundstücks kein subjektives Recht auf eine Änderung des FWP (vgl aber die Möglichkeit zur Unterbreitung eines Änderungsvorschlages gemäß § 74) oder eine Beibehaltung des bestehenden Rechtszustands, auch wenn Sinn und Zweck der Regelungen des § 36 der Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand einmal festgelegter Widmungen ist (vgl Schwaighofer, § 36 TROG Rz 20; vgl VfSlg 11.374/1993) . Aus diesem Grund stellt ein Ansuchen eines Eigentümers auf eine bestimmte Änderung für sich allein genommen keinen Änderungsgrund iSd § 35 Abs 2 dar (vgl ).
Allerdings kann die Änderung des FWP ebenso wie das Unterbleiben einer sachlich gebotenen Umwidmung unsachlich und damit gleichheitswidrig sein (vgl VSlg 19.949/2015). Anlassbezogene Widmungsakte sind auch dann, wenn eine Bevorzugung eines Bauwerbers durch eine raumplanerische Maßnahme auf der Hand liegt, nicht zwingend gleichheitswidrig. Entscheidend ist vielmehr, ob eine sachliche Rechtfertigung für die anlassbezogene Änderung des FWP besteht (VfSlg 15.300/2000). Einen Verstoß gegen Art 7 B-VG stellt es hingegen dar, FWP ohne sachliche Erwägungen zur Begünstigung eines Bauführers zu ändern (VfSlg 12.171). Dies gilt umso mehr, wenn eine Änderung des FWP als Anlass einer nachträglichen Sanierung eines konsenslosen errichteten Bauwerks erfolgen soll (vgl ; vgl auch Schwaighofer, § 36 TROG Rz 14 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes benötigt der Gesetz- bzw Verordnungsgeber im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) vielmehr eine besondere Rechtfertigung, will er denjenigen, der sich rechtswidrig verhält, so behandeln, als hätte er das Gesetz beachtet (vgl VfSlg 14.681/1996). Demnach bedarf es eines sachlichen Grundes, Personen, die sich rechtswidrig verhalten haben, besser zu stellen als jene, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung auf eine konsenslose Bauführung verzichtet haben (vgl zur gesetzlichen Sanierung konsenslos errichteter Bauten im Wege einer Verordnung zB VfSlg 12.171/1989).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anfechtung von Flächenwidmungsplänen (vgl zB VfSlg 17.079/2003) ist die Bekundung konkreter Bauabsichten notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Festlegungen darzutun (VfSlg 15.144/1998; 18.684/2009). Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit keine Antragslegitimation (VfSlg 11.128/1986; 19.075/2010).