BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 36 Änderung
Anmerkungen
1) Obligatorische vs fakultative Änderung: Analog zu den Bestimmungen der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts (vgl dazu § 32) unterscheidet § 36 für die Änderung des Flächenwidmungsplans zwischen obligatorischen Änderungen für den Fall der notwendigen Anpassung an übergeordnete Planungsakte (Abs 1) und den möglichen Änderungen (Abs 2).
Der praktisch häufigste Anwendungsfall der fakultativen Änderung des Flächenwidmungsplans hat die „klassische Umwidmung“ (Bußjäger/Bundschuh-Rieseneder, Einführung 47), mit welcher Freiland (§ 41) einer Baulandwidmung zugeführt wird, zum Gegenstand. Im Gegensatz zu fakultativen Änderungen des ÖRK (vgl § 32 Abs 2) sind bei Änderungen des FWP keine „öffentlichen Interessen“ erforderlich. Allerdings statuiert, um Änderungen des Flächenwidmungsplans weniger Angriffsfläche für politische Einflussnahme und Partikularinteressen zu bieten, § 68 die Planungsaufsicht durch die Landesregierung und normiert § 36 Abs 2 taxativ jene gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine fakultative Änderung des Flächenwidmungsplans vorgenommen werden darf (LVwG Tirol , LVwG-2024/40/1240). § 36 Abs 2 normiert drei Tatbestände zulässi...