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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 57 Änderung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen

Johannes Augustin

Erläuterungen

EB 1993/81: Die Gründe für die zwingende und fakultative Änderung der Bebauungspläne nach den A bs. 1 bis 4 wurden im Wesentlichen vergleichbar dem § 36 betreffend die Änderung der Flächenwidmungspläne geregelt.

Der Abhängigkeit der ergänzenden Bebauungspläne von dem ihnen zugrunde liegenden allgemeinen Bebauungsplan mußte schließlich ebenso Rechnung getragen werden (Abs. 3) wieder Abhängigkeit jeglicher Bebauungsplanung von der Aufrechterhaltung der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen (Abs. 4).

EB 2001/73: Ausdrücklich geregelt wird im Abs. 4 künftig auch das Außer-Kraft-Treten von Bebauungsplänen im Falle der Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof (Z. 45). In diesem Sinn wird auch die Paragraphenüberschrift ergänzt (Z. 44).

EB 2011/47: Wie bereits dargelegt, sind ergänzende Bebauungspläne nur mehr im Fall einer besonderen Bauweise vorgesehen. Insofern erübrigt sich eine dem bisherigen § 57 Abs. 3 entsprechende Bestimmung. Infolge der geschilderten Verknüpfung verliert ein ergänzender Bebauungsplan seine gesetzliche Grundlage dann, wenn im zugrunde ...

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