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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 57 Änderung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen

Johannes Augustin

Erläuterungen

EB 1993/81: Die Gründe für die zwingende und fakultative Änderung der Bebauungspläne nach den A bs. 1 bis 4 wurden im Wesentlichen vergleichbar dem § 36 betreffend die Änderung der Flächenwidmungspläne geregelt.

Der Abhängigkeit der ergänzenden Bebauungspläne von dem ihnen zugrunde liegenden allgemeinen Bebauungsplan mußte schließlich ebenso Rechnung getragen werden (Abs. 3) wieder Abhängigkeit jeglicher Bebauungsplanung von der Aufrechterhaltung der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen (Abs. 4).

EB 2001/73: Ausdrücklich geregelt wird im Abs. 4 künftig auch das Außer-Kraft-Treten von Bebauungsplänen im Falle der Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof (Z. 45). In diesem Sinn wird auch die Paragraphenüberschrift ergänzt (Z. 44).

EB 2011/47: Wie bereits dargelegt, sind ergänzende Bebauungspläne nur mehr im Fall einer besonderen Bauweise vorgesehen. Insofern erübrigt sich eine dem bisherigen § 57 Abs. 3 entsprechende Bestimmung. Infolge der geschilderten Verknüpfung verliert ein ergänzender Bebauungsplan seine gesetzliche Grundlage dann, wenn im zugrunde liegenden Bebauungsplan statt der besonderen Bauweise eine andere Bauweise festgelegt wird. In diesem Fall soll der ergänzende Bebauungsplan daher ex lege außer Kraft treten (Abs. 3).

Nach § 54 Abs. 3 in der Fassung der Z. 80 können hinsichtlich der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 5 festgelegten Gebiete, für die jedenfalls eine Bebauungsplanung zu erfolgen hat, Bebauungspläne auch für Grundflächen erlassen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind. Folglich soll in diesen Gebieten die nachträgliche Widmung einer Grundfläche als Freiland oder die Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof nicht das Außerkrafttreten eines bereits bestehenden Bebauungsplanes zur Folge haben (Abs. 4).

EB 2019/110: Die Änderung von Bebauungsplänen soll künftig immer dann zulässig sein, wenn die Änderung mit den Zielen der örtlichen Raumordnung in Einklang steht. Das bisherige Abstellen auf die Vorteilhaftigkeit hat demgegenüber immer wieder zu Auslegungs- und Streitfragen geführt.

Neu ist hier lediglich die lit. b, wogegen diese Bestimmung sonst der geltenden Rechtslage entspricht. Es besteht kein Grund, im Fall der Aufhebung einer Baulandwidmung, sei es aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes oder durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das Außerkrafttreten auch von Bebauungsplänen vorzusehen, wenn es sich um solche Freilandflächen handelt, für die ein Bebauungsplan ohnehin erlassen werden darf.

Anmerkungen

1) Obligatorische vs fakultative Änderungen des Bebauungsplans: Analog zu den Bestimmungen der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzepts (vgl dazu § 32) sowie des Flächenwidmungsplans (vgl dazu § 36) unterscheidet § 58 für die Änderung des Bebauungsplans zwischen obligatorischen Änderungen für den Fall der notwendigen Anpassung an übergeordnete Planungsakte (Abs 1) und möglichen Änderungen (Abs 2). Letztere müssen dabei seit der TROG-Novelle LGBl 2019/110 (nur noch) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechen (siehe EB LGBl 2019/110; vgl jedoch zur gebotenen Interessenabwägung Anmerkung 2).

2) Notwendige Interessenabwägung bei Bebauungsbeschränkungen: Bei Bebauungsplänen, mit denen eine Bebauung eines bestimmten Grundstücks eingeschränkt wird, stellt die grundlegende Anforderung an die Rechtmäßigkeit der Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplans nach ständiger Rechtsprechung des VfGH die Abwägung der für die Erlassung bzw Änderung sprechenden (öffentlichen) Interessen mit den Interessen des Grundeigentümers dar. Diese Interessenabwägung samt den zugrunde liegenden, konkret auf das jeweilige Grundstück bezogenen Grundlagenerhebungen muss im Verordnungsakt dokumentiert sein. Geht aus den Verordnungsakten nicht hervor, dass der Erlassung des angefochtenen Bebauungsplanes eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Interessen der antragstellenden Partei im Hinblick auf deren Grundstück vorausgegangen ist, ist ein Bebauungsplan rechtswidrig ().

3) Projektbezogene Bebauungspläne: Sehr häufig werden Bebauungspläne aus Anlass eines konkreten Projekts erlassen bzw geändert. Wie der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierzu ausführen, ist es statthaft, in einem Bebauungsplan Festlegungen im Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben zu treffen, sofern diese den jeweiligen raumordnungsspezifischen Zielvorstellungen entsprechen (vgl ; vgl auch LVwG Tirol , LVwG-2022/43/1870). Der Umstand, dass die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben erfolgt, macht diesen nicht also nicht per se gesetzwidrig (vgl VfSlg 14.757/1997, 15.933/2000, 17.224/2004; ).

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