BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 18 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
Erläuterungen
EB 2025/7: In diesen Bestimmungen sollen jeweils begleitende Maßnahmen zu Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, , festgelegt werden.
So bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Gigabit-Infrastrukturverordnung, dass alle neuen Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, für die Baugenehmigungen nach dem beantragt werden, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ausgestattet werden müssen.
Art. 10 Abs. 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung legt fest, dass ab dem alle Gebäude - einschließlich deren Komponente...