BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 50 Sonderflächen für Sportanlagen
Erläuterungen
EB 2011/47: Im Abs. 1 wird der bisher weite Kreis jener Arten von Sportanlagen, deren naturschutzrechtliche Zulässigkeit an die Widmung entsprechender Sonderflächen gebunden ist, auf Golfplätze eingeschränkt. Golfplätze nehmen aus raumordnungsfachlicher Sicht eine Sonderstellung ein, weil sie üblicherweise im Nahebereich des Siedlungsraumes gelegen sind und in einem sehr hohen Ausmaß Grund und Boden in Anspruch nehmen, was nicht zuletzt zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit dieser Flächen und auch der allgemeinen Erholungsfunktion geht. Diese besondere raumordnungsfachliche Problematik führte zur Erlassung des Raumordnungsprogrammes für Golfplätze, LGBl. Nr. 1/2009. Im Übrigen haben die Erfahrungen der Praxis gezeigt, dass den naturschutzrechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit Sportanlagen auch ohne eine raumordnungsrechtliche Standortplanung ausreichend entsprochen werden kann. Die gegenständliche Einschränkung liegt daher nicht zuletzt im Interesse einer sinnvollen Deregulierung. Sportanlagen, die außerhalb des Baulandes gelegen sind und den baurechtlichen Vorschriften unterliegen, benötigen wie schon bisher eine Wid...