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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 56 Inhalte

Johannes Augustin

Erläuterungen

EB 2011/47: [...] Künftig soll es nur mehr einen einheitlichen Bebauungsplan mit einem im Vergleich zum bisherigen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan reduzierten Umfang zwingender Festlegungen geben. Zwingend festzulegen sind die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Bauweisen, die Mindestbaudichten und die Bauhöhen (§ 56 Abs. 1). Die bisher zwingende Festlegung der Höchstgröße der Bauplätze wird fakultativ. Der Katalog der fakultativen Festlegungen wird dahingehend berichtigt, dass statt der Höhenlage, bei der es sich um eine Bauhöhenfestlegung handelt, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen im Sinn der Differenz zwischen dem Geländeniveau vor und nach der Bauführung festgelegt werden kann. Dieser Katalog wird überdies dahingehend erweitert, dass zusätzlich zu den planlichen Festlegungen textliche Festlegungen insbesondere über die Fassadenstrukturen, die Gestaltung der Dachlandschaften und das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden können (§ 56 Abs. 3).

EB 2016/93: Bauhöhenfestlegungen in Bebauungsplänen sollen künftig nur mehr für Gebäude, nicht hingegen auch für sonstige bauliche Anlagen verpflichtend sein. In de...

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