BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen,
Erläuterungen
Abs 1
EB 2011/48: Die Bestimmungen der bisherigen lit. a und b betreffend die zu den Nachbargrundstücken hin jedenfalls einzuhaltenden Mindestabstände sollen mit den nunmehrigen lit. a bis d gänzlich neu gefasst werden.
Die Neuregelung ist vom Grundgedanken getragen, dass künftig auf allen unmittelbar an Freiland angrenzenden Grundstücken unabhängig von ihrer Widmung zum Freiland hin generell ein horizontaler Abstand einzuhalten ist, der das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen jedem Punkt auf der Außenhaut der baulichen Anlage und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt (lit. a). Davon ausgenommen sind nur an Freiland angrenzende Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, (neu) 49a, 30 und 30a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 , für die weiterhin der Faktor 0,4 bzw. ein Abstand von jedenfalls drei Meter gilt (lit. c erster Halbsatz).
Damit ist künftig auf Grundstücken im Gewerbe- und Industriegebiet sowie im Kerngebiet, die an Freiland angrenzen, ein entsprechend größerer Abstand einzuhalten (statt des Faktors 0,4 bzw. einem Abstand von jede...