BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 88 Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung
Anmerkungen
1) Grundsätze der Neuregelung: § 88 normiert die Grundsätze, die von der Umlegebehörde bei der Neuregelung zu beachten sind. Übergeordnetes Ziel ist dabei, dass Grundstückseigentümer möglichst Abfindungsgrundstücke zugewiesen erhalten, die unter Berücksichtigung der durch das Umlegungsverfahren anzustrebenden Verbesserung der Bebaubarkeit und der verkehrsmäßigen Erschließung in ihren Eigenschaften jenen der eingebrachten Grundstücke entsprechen. Der Verwirklichung dieses Zieles sollen die in § 88 formulierten Grundsätze dienen.
2) Prinzip der Flächenäquivalenz: Die Abfindungen sollen, abzüglich der für Verkehrsflächen und sonstige Anlagen aufgebrachten Flächen, möglichst der Fläche der ursprünglich einbezogenen Grundstücke entsprechen, wobei eine Toleranzgrenze im Ausmaß von 3 % besteht (Abs 1 lit a und b). Jegliche darüber hinausgehende Abweichung bedarf entweder der Zustimmung des Grundeigentümers oder eines zwingenden Grundes tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für (ausgleichspflichtige) Mehrzuweisungen als auch für Minderzuweisungen (vgl LVwG Tirol , LVwG-2015/26/1530).
Ein zwingender...