BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 88 Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung
Anmerkungen
1) Grundsätze der Neuregelung: § 88 normiert die Grundsätze, die von der Umlegebehörde bei der Neuregelung zu beachten sind. Übergeordnetes Ziel ist dabei, dass Grundstückseigentümer möglichst Abfindungsgrundstücke zugewiesen erhalten, die unter Berücksichtigung der durch das Umlegungsverfahren anzustrebenden Verbesserung der Bebaubarkeit und der verkehrsmäßigen Erschließung in ihren Eigenschaften jenen der eingebrachten Grundstücke entsprechen. Der Verwirklichung dieses Zieles sollen die in § 88 formulierten Grundsätze dienen.
2) Prinzip der Flächenäquivalenz: Die Abfindungen sollen, abzüglich der für Verkehrsflächen und sonstige Anlagen aufgebrachten Flächen, möglichst der Fläche der ursprünglich einbezogenen Grundstücke entsprechen, wobei eine Toleranzgrenze im Ausmaß von 3 % besteht (Abs 1 lit a und b). Jegliche darüber hinausgehende Abweichung bedarf entweder der Zustimmung des Grundeigentümers oder eines zwingenden Grundes tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Dies gilt sowohl für (ausgleichspflichtige) Mehrzuweisungen als auch für Minderzuweisungen (vgl LVwG Tirol , LVwG-2015/26/1530).
Ein zwingender Grund für eine Mehrzuweisung kann darin bestehen, dass aufgrund der Verlegung einer Gemeindestraße das angrenzende Grundstück ohne Mehrzuweisung deutlich schlechter bebaubar wäre, weil der nach der Verlegung der Gemeindestraße anzuwendende § 6 TBO größere Grenzabstände vorsieht als der vor Verlegung der Gemeindestraße anwendbare § 5 TBO (LVwG Tirol , LVwG-2017/26/1290). Zwischen den begünstigten und den benachteiligten Grundeigentümern ist ein Geldausgleich vorgesehen.
3) Rechtlich gesicherte verkehrsmäßige Erschließung: Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die zugewiesenen Abfindungsgrundstücke eine ausreichende und rechtlich gesicherte verkehrsmäßige Erschließung aufweisen (LVwG Tirol , LVwG-2017/26/1562-1). Allenfalls und lediglich im Umfang über einen erlittenen Wegabzug (vgl § 87 Abs 1 sowie Abs 2) könnten die Verfahrensparteien eines Umlegungsgebietes eine allzu großzügige verkehrsmäßige Erschließung und damit eine ihrer Meinung nach unnötige Weganlage oder -breite im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erfolgreich relevieren (LVwG Tirol , LVwG-2017/26/1562-1). Die Reichweite des subjektiv-öffentlichen Parteirechts auf Anbindung an das öffentliche Wegenetz ist aber nicht dergestalt, dass ein Rechtsanspruch darauf bestünde, dass das dem Umlegungsgebiet vorgelagerte öffentliche Wegenetz so beschaffen sein muss bzw so hergestellt werden muss, dass im Begegnungsfall zwei Fahrzeuge überall und ohne Benützung von Ausweichen problemlos aneinander vorbeikommen (LVwG Tirol , LVwG-2017/26/1290-20).
4) Qualitative Äquivalenz: Teilweise sind bei Grundstücken schon bei Einbeziehung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände Erschwerungen der baulichen Nutzbarkeit vorhanden (zB Gefahrenzone), die durch das Umlegungsverfahren nicht beseitigt werden können. Es wäre unbillig, Grundeigentümern, die solcherart weniger belastete Grundstücke eingebracht haben, Grundstücke mit höherer Belastung als Abfindung zuzuweisen. Sollte dies jedoch unumgänglich sein, ist dem benachteiligten Grundeigentümer eine Geldabfindung für die zusätzliche Belastung zuzusprechen (lit c).
5) Bebaute Grundstücke: Bei Bestehen einer rechtskräftigen Baubewilligung oder bei bereits erfolgter Bebauung eines Grundstückes dürfen die Eigentumsverhältnisse an der bebauten Fläche und der bei (fiktiver) Neuerrichtung unbedingt erforderlichen Fläche (Grenzabstände) nicht verändert werden (lit d). Dies gilt jedoch nicht für Feldstädel, Schuppen, Mauern, Zäune, Abstellplätze, Lagerplätze und dergleichen. Es wird darauf abzustellen sein, ob eine objektiv nachvollziehbare Nahebeziehung zu einem Grundstück bzw Grundstücksteil aufgrund seiner Bebauung bestehen kann. Bäumen wird im Umlegungsverfahren jedenfalls nicht solches Gewicht zugemessen, dass die Neueinteilung eines Umlegungsgebietes so vorzunehmen wäre, dass Bäume im Eigentum einer Partei verbleiben und in ihrem Bestand nicht gefährdet werden (LVwG Tirol , LVwG-2017/26/1290-20).
6) Zuweisung gleichartig gewidmeter Grundstücke: Ohne Zustimmung des Grundeigentümers müssen die Abfindungsgrundstücke der Widmung der eingebrachten Grundstücke entsprechen, widrigenfalls ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vorliegt. Die wenn auch nur teilweise Zuweisung von Freiland anstatt des eingebrachten Baulandes ist unzulässig (vgl LVwG Tirol , LVwG-2015/26/1530-48). Wird zum Zweck der Durchführung eines Umlegungsverfahrens - um etwa der gesetzlichen Vorgabe des § 88 Abs 1 lit e zu entsprechen - eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet erforderlich, so darf die Umlegungsbehörde den Umlegungsbescheid erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen (LVwG Tirol , LVwG-2015/26/1530-48).
Es bedarf für die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen des öffentlichen Wassergutes, die anderen Verfahrensparteien zum Zwecke der Baulandnutzung zugeteilt worden sind, der bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, dass die Grundflächen für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich sind (Ausscheidung; LVwG Tirol , LVwG-2015/26/1530-48).
7) Geldabfindung statt Grundstückszuweisung: Grundeigentümern, die Grundstücke mit Ausmaßen einbringen, die selbst bei „Idealzuteilung“ nicht geordnet und bodensparend bebaut werden können, ist grundsätzlich nur eine Geldabfindung für die eingebrachten Grundstücke zuzuerkennen (lit f).
Der Grundeigentümer kann aber bei Vorliegen eines objektiv gerechtfertigten Grundes auf der Zuweisung eines Abfindungsgrundstückes bestehen. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn er einer Mehrabfindung ausdrücklich zustimmt, eine solche zur Verfügung steht und die potenzielle Abfindung aufgrund der (dann bestehenden) Größe zweckmäßig bebaubar ist. Ein weiterer rechtfertigender Grund kann dann bestehen, wenn der Grundeigentümer im Nahbereich des betreffenden Grundstückes außerhalb des Umlegungsgebietes über weiteren Grundbesitz verfügt, der ihm eine sinnvolle Nutzung auch dieses Grundstückes, etwa durch eine Bebauung mit Garagen oder sonstigen Nebengebäuden, ermöglicht (vgl LVwG Tirol , LVwG-2017/26/1290-20).
8) Allgemeines: Die Geldabfindungen sind von den begünstigten Grundeigentümern aufzubringen. Sie sind nach dem Verkehrswert der Grundstücke im Umlegungsgebiet zu bemessen (lit g).
9) Mit Zustimmung der betroffenen Eigentümer kann sowohl Miteigentum an Abfindungen begründet als auch Miteigentum an eingebrachten Grundstücken aufgelöst werden (Abs 2, 3).
Abs 4 legt eine Ausnahme von vom Zustimmungserfordernis fest.