BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 64 Verfahren zur Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen
Erläuterungen
EB 2021/164: Mit diesen Bestimmungen soll eine ergänzende Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie) erfolgen und damit der Rechtsansicht der Europäischen Kommission im gegen Österreich behängenden Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2104 Rechnung getragen werden. Nach Abs. 1 lit. c dieser Richtlinienbestimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Seveso-Betrieben ermöglichen; dies dann, wenn sie durch die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Konkretisierend fordert der Abs. 2 dieser Richtlinienbestimmung eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit im Verlauf des Entscheidungsverfahrens zu bestimmten im Einzelnen normierten Aspekten (lit. a bis f) durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, einschließlich zur Verfügung stehender elektronische...