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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 62 Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck

Djordje Djukic

Erläuterungen

Abs 1

EB 2013/48: In weiterer Folge wurden aufgrund einer grundlegenden Änderung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51, Anpassungen in zweifacher Hinsicht erforderlich. Mit dem Tiroler Baurechtsanpassungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 96, wurden die Tiroler Bauordnung 2011 und die auf sie Bezug nehmenden Baunebengesetze an die Aufhebung des Art. 15 Abs. 5 B-VG angepasst. Dieser hat für bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, bislang in Ausnahme von Art. 15 Abs. 1 B-VG eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung vorgesehen. Mit Art. 81 des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 150/2012, wurden schließlich jene Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit notwendig sind. Von diesem Zeitpunkt an tritt die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht an die Stelle der Vorstellung an die Landesregierung. Da der Landesgesetzgeber überdies von der durch Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der Fassung der vorzit. Novelle vorgesehenen Möglichkeit, den - künftig sonst bereits kraft Verfassung ausgeschlossenen ...

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