BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 14 Änderung von Grundstücksgrenzen
Erläuterungen
EB 2025/7: Mit der nunmehrigen Bestimmung im § 14 Abs. 1 lit. c soll eine Regelungslücke geschlossen werden, damit künftig auch Grundstücke außerhalb baulicher Entwicklungsbereiche, für welche ein Bebauungsplan vorliegt, der behördlichen Bewilligungspflicht für Änderungen der Grundstücksgrenzen unterliegen. Nach der bisherigen Rechtlage waren für Änderungen von Grundstücksgrenzen bei als Freiland gewidmeten Grundstücken keine Bewilligungen erforderlich. Insbesondere bei Grundstücksteilungen von bebauten Grundstücken wurde dabei häufig kein Bedacht auf die nach der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhaltenden Mindestabstände genommen, was in weiterer Folge zu Konflikten, Schwierigkeiten bei nachfolgenden Baumaßnahmen und Rechtsunsicherheiten führen konnte. Zur Vermeidung derartiger Probleme unterliegen künftig nach § 14 Abs. 1 lit. d auch als Freiland gewidmete Grundstücke der Bewilligungspflicht, sofern sie mit zumindest einem Gebäude mit mindestens einem Aufenthaltsraum bebaut sind bzw. damit bebaut werden sollen, und die geplante Grenzänderung im Mindestabstandsbereich vorgenommen werden soll.
EB 2013/48: Notwendige Änderungen von Grundstückgrenzen, die etwa an...