BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 35 Erlöschen der Baubewilligung
Erläuterungen
EB 1974/42: Nach der bisherigen Rechtslage (§ 52 der TLBO) wurde eine Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre ab dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit dem Bauvorhaben begonnen worden ist. Eine Ermächtigung, diese Frist zu verlängern, enthielt das Gesetz nicht. In der Praxis hat sich diese strenge Bestimmung nicht bewährt und wurde auch vielfach durchbrochen. § 35 sieht nunmehr eine Frist von zwei Jahren für den Baubeginn vor und ermächtigt die Behörde, diese Frist jeweils - auch öfters - um ein Jahr zu verlängern, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Frist zur Vollendung des Bauvorhabens ergibt sich aus der Bestimmung des § 41 über die Ausführungspflicht.
Abs 1 und 2
EB 1998/15: Nach § 35 Abs. 1 der geltenden Tiroler Bauordnung ist ein Erlöschen der Baubewilligung nur im Falle des nicht rechtzeitigen Baubeginns vorgesehen, wogegen im Falle der nicht rechtzeitigen Bauausführung auf Grund des § 41 Abs. 2 und 3 leg.cit. dem Inhaber der Baubewilligung je nach Lage des Falles die Vollendung des Bauvorhabens oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes bescheidmäßig aufzutragen ist. Die N...