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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 7 Bauhöhe

Christina Klapf

Erläuterungen

EB 2011/48: Die Ergänzung dieser Bestimmungen trägt der durch die erwähnte Raumordnungsgesetz-Novelle neu geschaffenen Möglichkeit Rechnung, in Ermangelung eines Bebauungsplanes auch im örtlichen Raumordnungskonzept verbindliche Festlegungen über die Art der Bebauung von Grundstücken zu treffen.

EB 1998/15: Die Bestimmung des § 7 über die Bauhöhe entspricht im Wesentlichen dem § 8 der geltenden Tiroler Bauordnung. Die Bestimmung wird jedoch neu gegliedert. Im Abs. 2 zweiter Satz wird weiters klargestellt, daß auch bei der in Ermangelung einer Bauhöhenfestlegung geltenden höchstzulässigen Höhe von 20 m vom Geländeniveau vor der Bauführung auszugehen ist, wenn dieses durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert worden ist. Im Einzelnen wird dazu auf die Ausführungen zu § 6 Abs. 1 verwiesen. Abs. 3 stellt nunmehr eindeutig klar, dass diese höhenmäßige Begrenzung über technisch begründete Notwendigkeiten hinaus auch im Falle des Vorliegens sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zum Tragen kommen soll. So schiene es etwa denkbar, dass ein Kirchturm aus architektonischen Gründen eine größere Höhe aufweisen kann.

Anmerkungen

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