BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 51 Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen
Erläuterungen
EB 2005/35: In der Vollzugspraxis hat sich die Notwendigkeit ergeben, Widmungsfestlegungen auch für Teilbereiche einzelner Geschossebenen zuzulassen, weshalb die Ermächtigung zur Widmung von Sonderflächen für Widmungen in verschiedenen Ebenen entsprechend ergänzt werden soll. [...]
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass Einzelfestlegungen nicht nur für ganze Geschosse, sondern auch für Teilflächen von Geschossen erfolgen können.
EB 2011/47: Die durch den geltenden § 51 geschaffene Möglichkeit, im Rahmen einer Sonderflächenwidmung bezogen auf einzelne Ebenen von Grundflächen unterschiedliche Widmungen festzulegen, soll grundsätzlich beibehalten werden. Diese Bestimmung wurde schon bisher so verstanden, dass differenzierte Widmungen auch auf ein und derselben Ebene möglich sind. Raumordnungsfachlich macht es nämlich keinen Unterschied, ob unterschiedliche Widmungsfestlegungen bezogen auf Teilflächen einer bestimmten Ebene in horizontaler Form oder bezogen auf bestimmte Ebenen insgesamt in vertikaler Form erfolgen. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles, ob eine Differenzierung auf die eine oder die ande...