BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 28 Bestandsaufnahme
Erläuterungen
EB 2021/164: § 28 Abs. 5 legt die verpflichtenden Inhalte der Bestandsaufnahme, welche der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes voranzugehen hat, fest. Neu sind dabei die lit. b, c, e und h, wogegen die übrigen literae keine Änderung erfahren. Legistisch schien es jedoch zweckmäßig, den gesamten Absatz neu zu fassen (Z 10).
Grundsätzlich besteht derzeit bereits die Verpflichtung der Gemeinde im Fall von Baulandüberhängen jene Baulandbereiche, die erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen, mit einem vorläufigen Bauverbot zu belegen; rechtstechnisch geschieht dies durch eine entsprechende Kennzeichnung im Flächenwidmungsplan nach § 35 Abs. 2 erster Satz. Um diese Verpflichtung besser als bisher effektuieren zu können, soll die Gemeinde ausdrücklich verpflichtet werden, die für ein solches Vorgehen in Betracht kommenden Grundflächen in der Bestandsaufnahme zu erheben (§ 28 Abs. 5 lit b).
Nach der am beschlossenen Raumordnungsgesetz-Novelle dürfen neue Freizeitwohnsitze in einer Gemeinde auch dann nicht mehr geschaffen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 31a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsg...