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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 37a Befristete Widmung als Bauland

Johannes Augustin

Erläuterungen

EB 2019/110: Mit dieser Bestimmung, die eine Befristung neuer Widmungen auf Bauland ex-lege jeweils auf einen Zeitraum von jeweils zehn Jahren vorsieht, wird wiederum einem zentralen Punkt des mehrfach bereits bezogenen Maßnahmenpaketes der Landesregierung entsprochen. Die Regelung folgt dem Vorbild von Vorarlberg und Salzburg, die in ihren Raumordnungsgesetzen die Befristung von Baulandwidmungen bereits verankert haben. Die Frist von zehn Jahren folgt dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, das im Fall von Rechtserwerben an unbebauten Baulandgrundstücken ebenfalls eine zehnjährige Bebauungsfrist vorsieht.

In bereits bestehende Widmungen als Bauland soll hingegen nicht eingegriffen werden, weil deren nachträgliche Einbeziehung in das nunmehr vorgesehene Regime der Befristung berechtigten Vertrauensschutzinteressen zuwiderlaufen würde.

Auch im Tiroler Raumordnungsrecht ist die Befristung von Widmungsfestlegungen kraft Gesetzes nicht gänzlich neu. Schon derzeit sind Widmungen als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau befristet, und zwar nicht zuletzt auch mit dem Ziel der Verwirklichung des Widmungszweckes dur...

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