BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 66 Nichtigkeit
Erläuterungen
EB 2017/26 [der vormalige § 56 ist nunmehr § 66 TBO 2022]: Im Hinblick auf die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Nichtigkeitssanktionen (siehe schon oben zu Art. 23 - Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970) scheint es überschießend, die Nichteinhaltung örtlicher Bauvorschriften, die von der Gemeinde selbst erlassen wurden und deren Einhaltung von der Gemeinde im Bauverfahren daher auch besonders erwartet werden kann, mit einer solchen Sanktion zu belegen. Insofern kommen hinsichtlich der im § 27 Abs. 3 lit. a genannten Versagungsgründe nur mehr jene nach den Z 1 und 2 als nichtigkeitsbegründend in Betracht. Auch hat sich in der Praxis bisher keine Notwendigkeit gezeigt, Baubescheide wegen der Nichtbeiziehung entsprechender Sachverständiger für nichtig zu erklären, weshalb auch der Nichtigkeitsgrund nach der bisherigen lit. a entfallen soll. Aufgrund dieser Neuerungen schien es legistisch zweckmäßig, den gesamten § 56 in entsprechend eingeschränkter Form neu zu fassen.
EB 2013/48: Das Vorliegen eines Energieausweises ist von der Behörde im Bauverfahren zu prüfen. Eine Nichtigkeitssanktion für den Fall, dass die Behörde dieser Prüfpflicht ...