BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 16 Bewilligung
Erläuterungen
EB 2025/72: Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass auch sonstige Änderungen von Grundstücksgrenzen nur im Fall von um bis zu 50 cm verschobenen Katastergrenzen bewilligt werden dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beispielsweise durch Zuschreibungen keine neuen Grundstücke geschaffen werden, die keine einheitliche Bauplatzwidmung aufweisen.
EB 2025/7: Bislang war Voraussetzung für die Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen, dass bebaubare Grundstück entstehen bzw. erhalten bleiben. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass insbesondere ein Bedarf daran besteht, Grundstücksgrenzen im Zusammenhang mit Erschließungsflächen und Grünstreifen zu verändern. Es soll daher eine entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen werden. Im Hinblick auf die neu geschaffenen Ausnahmen und unter Berücksichtigung der ebenfalls neu eingeführten Ausnahme von der einheitlichen Bauplatzwidmung für Bagatellflächen (§ 2 Abs. 12 lit. f) sollen die Bewilligungsvoraussetzungen für Grundstücksänderungen entsprechend angepasst werden. Hierbei soll klargestellt werden, dass die Ausnahme von der einheitlichen Bauplatzwidmung im Sinn des § 2 Abs. 12 nich...