BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 32 Bauverfahren
Erläuterungen
Abs 1
EB 2001/74: Aufgrund des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 158/1998 ist nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst der Bestimmung des § 24 Abs. 1 über die zwingende Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung derogiert worden. Eine unbedingte Notwendigkeit, eine solche Bestimmung abweichend vom § 39 Abs. 2 AVG neuerlich vorzusehen, wird nicht gesehen. In diesem Sinn soll die Entscheidung über die Durchführung einer Bauverhandlung künftig ausschließlich in das Ermessen der Baubehörde gestellt sein, die aus verfahrensökonomischen Überlegungen, wie Art und Größe des Bauvorhabens, Anzahl der Sachverständigen und Parteien und dergleichen, zu entscheiden hat (Z. 31).
EB 1998/15 [der vormalige § 24 entspricht nunmehr § 32 Abs 1 TBO 2022]: Demgegenüber schließt der nunmehrige § 24 Abs. 1 die Verpflichtung zur Durchführung einer Bauverhandlung - neben den Fällen der Zurückweisung oder Abweisung a limine - generell auch dann aus, wenn eine Berührung von Nachbarinteressen auf Grund der Planunterlagen offenkundig auszuschließen ist. In allen anderen Fällen ist die Durchführung einer Bauverhandlung auf Grund des § 24 Abs. 2 in das Ermessen der Baubehörde gestellt, die ihrer En...