BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 65 Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
Erläuterungen
EB 2025/6: Nach dem geltenden Recht ist die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Landesregierung nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen und sind die Planinhalte gleichzeitig in digitaler Form zu übersenden. Die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise sind hingegen in Papierform (in einfacher Ausfertigung) vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Im Zusammenhang mit der ab bestehenden Verpflichtung der Gemeinden, all jene Verordnungen, für die keine Sonderkundmachungsbestimmungen bestehen, authentisch im RIS kundzumachen, ist es ab dem angeführten Zeitpunkt erforderlich, dass die Vorlage der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes (für die ebenso wie für die Bebauungspl...