BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 52d Weiters anzuwendende Bestimmungen
Erläuterungen
EB 2025/72: Auf Grund der Einfügung des § 52b sind die übrigen Bestimmungen umzunummerieren und Verweise entsprechend anzupassen.
EB 2024/73: Da nach der Systematik der Tiroler Bauordnung 2022 die „regulären“ Verfahrensbestimmungen in den Abschnitten 5 und 6 abgebildet sind und in den Abschnitten 7 und 8 wie auch im nunmehrigen Abschnitt 7a Sonderverfahrensbestimmungen abgebildet sind, ist abgesehen von den explizit ausgeführten besonderen Verfahrensbestimmungen (etwa im nunmehrigen § 52a und § 52b) eine Verweisung auf die übrigen Verfahrensbestimmungen der Abschnitte 5 und 6 vorzunehmen, die auch für das Sonderverfahrensregime des Abschnitts 7a gelten sollen.
Anmerkung
0) Aufgrund der Einfügung des § 52b mit der Novelle LGBl 2025/72 waren die übrigen Bestimmungen umzunummerieren und Verweise entsprechend anzupassen.