BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Allgemeines
EB 1998/15: Dieser Paragraph enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen. Diesbezüglich wird auf eine klare Trennung zwischen den im Gesetz und den darüber hinaus in den Durchführungsverordnungen (insbesondere in den Technischen Bauvorschriften) vorkommenden Begriffen geachtet. Derzeit werden in den Technischen Bauvorschriften zum Teil Begriffe definiert, die bereits auf gesetzlicher Ebene in der Tiroler Bauordnung vorkommen. Darüber hinaus bestehen teilweise auch Überschneidungen, indem idente Begriffe auf Gesetzes- und Verordnungsebene definiert werden.
EB 1974/42: In den Begriffsbestimmungen sollen nur jene im Gesetz verwendeten Begriffe näher definiert werden, die in einem Baugesetz besondere Bedeutung haben und deren Inhalt nicht bereits aus ihrem Wortlaut zweifelsfrei erschließbar ist. Bei der Wahl der einzelnen Begriffe wurde nach Möglichkeit auf die in den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwendeten und daher in der Praxis eingeführten Begriffe zurückgegriffen. Diese Begriffsinhalte folgen im wesentlichen auch den von der Judikatur herausgebildeten Grundsätzen, so daß auch für das neue Gesetz die bereits bestehende Judikatur zur...