BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 69 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Erläuterungen
EB 1998/15 [der vormalige § 57 TBO 1998 ist nunmehr § 69 TBO 2022]: Durch diese Bestimmung wird dem Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprochen, wonach die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gesetzlich ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Die Entscheidung über Vergütungen und dergleichen fällt jedoch nicht in den - durch Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG für den einfachen Gesetzgeber bindend festgelegten - eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diesbezüglich wird der Bürgermeister daher im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig."
EB 1989/10 [der vormalige § 2 TBO 1978 ist nunmehr § 69 TBO 2022]: Nach der derzeitigen Fassung dieser Bestimmung fällt auch die Aufgabe des Bürgermeisters nach § 42 Abs. 2 nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach dieser Bestimmung hat der Bürgermeister mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit die vorübergehende Benützung eines fremden Grundstückes im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage oder der Beseitigung eines Baugebrechens geduldet werden muß, wenn der betroffene Grundeigentümer einer solchen Inanspruchnahme seines Grundstückes nicht ausdrücklich zustimmt. Da es sich ...