BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 14 Freizeitwohnsitzverzeichnis
Erläuterungen
EB 2001/73: Im Bereich dieser Bestimmungen über Freizeitwohnsitze erfolgen keine grundlegenden Neuerungen. Es musste jedoch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Frist zur Anmeldung bestehender Freizeitwohnsitze am abgelaufen ist. Aus diesem Grund ist das im bisherigen § 16 geregelte Anmeldeverfahren obsolet geworden. Dieser regelt daher nur mehr das von den Gemeinden auch weiterhin zu führende Freizeitwohnsitzverzeichnis. In diesem Zusammenhang waren auch im § 15 verschiedene Anpassungen erforderlich, die mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen vorgenommen wurden.
EB 2005/35: Hier wird lediglich eine Verweisung der geltenden Rechtslage angeglichen. Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist an die Stelle des hier noch verwiesenen Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 getreten.
EB 2016/93: Für Zwecke der überörtlichen Raumordnung ist die Kenntnis der Landesregierung über die räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen und deren Struktur unbedingt erforderlich. Insofern sollen die Gemeinden künftig verpflichtet sein, der Landesregierung erstmalig spätestens mit in elektronischer Form einen Auszug aus d...