BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 54 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und der Unterbringung von Vertriebenen
Erläuterungen
Abs 1
EB 2025/72: Hier erfolgt eine Zitatanpassung.
Abs 2
EB 2015/103: Die Abs. 2 bis 6 bilden das Kernstück des Vorschlages in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Demnach sollen Bauvorhaben für Betreuungseinrichtungen, die nur vorübergehend für höchstens fünf Jahre betrieben werden, weder einer Baubewilligungspflicht noch einer Bauanzeigepflicht nach dem 5. Abschnitt der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen. An die Stelle des regulären Baubewilligungs- bzw. Bauanzeigeverfahrens soll stattdessen ein beschleunigtes Bauanzeigeverfahren treten.
Abs 3
EB 2015/103: Während mit der vorbeschriebenen Schranke projektbezogen eine Überlastung der kommunalen Infrastrukturen verhindert werden soll, verfolgt der Abs. 3 einen gesamthaften Ansatz. In diesem Sinn soll das vorliegend vorgeschlagene vereinfachte Verfahrensregime dann nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn die Anzahl der in der betreffenden Gemeinde insgesamt in Gebäuden, die aufgrund dieses Verfahrensregimes als Betreuungseinrichtungen verwendet werden, untergebrachten Personen 5% ihrer Einwohnerzahl übersteigt.
Die vorhin zu Abs. 2 beschrie...