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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 39 Bauverantwortlicher

Josef Peer

Erläuterungen

EB 2011/48: Mit der Neufassung des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 (Z. 76) soll eine Doppelgleisigkeit zwischen den Aufgaben des Baustellenkoordinators (Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase) nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz des Bundes und jenen des Bauherrn bzw. Bauverantwortlichen nach diesem Gesetz vermieden werden. Soweit sich die Aufgaben des Baustellenkoordinators mit jenen des Bauherrn bzw. Bauverantwortlichen decken, ist dieser für die ordnungsgemäße Bauausführung verantwortlich. Die Obsorgepflicht des Bauherrn bzw. Bauverantwortlichen geht aber über jene des Baustellenkoordinators insoweit hinaus, als diese nicht nur bezüglich der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte besteht, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt. In diesem Sinn ist jedermann vor den aus der Bauführung resultierenden Gefahren zu schützen. Es soll aber künftig die Möglichkeit bestehen, den Baustellenkoordinator auch als Bauverantwortlichen zu bestellen, womit dieser die Aufgaben auf baurechtlichem Gebiet mit übernimmt. Dazu müssen die Bestellungsvoraussetzungen nach der Tiroler Bauordnung 2001 mit jenen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes harmonisiert werden. In diesem Sinn wird im nunmehrigen Abs....

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