BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51 Ausführung des Abbruchs
Erläuterungen
EB 1998/15 [der vormalige § 42 entspricht nunmehr § 51 TBO 2022]: Die Ausführung des Abbruchs ist im § 42 im wesentlichen in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen über die Bauausführung geregelt, wobei sichergestellt werden soll, daß der Abbruch ohne Gefährdung Dritter ordnungsgemäß und dem Stand der Technik entsprechend erfolgt. Vergleichbar dem § 30 soll dem Abbruchberechtigten erforderlichenfalls die Bestellung eines Abbruchverantwortlichen aufgetragen werden, dessen Rechtsstellung im wesentlichen jener des Bauverantwortlichen entspricht.
Anmerkungen
1) Die Intention des Gesetzgebers war es, sicherzustellen, dass der Abbruch ohne Gefährdung Dritter ordnungsgemäß und dem Stand der Technik entsprechend erfolgt.
2) Sofern die Behörde dem Abbruchberechtigten die Bestellung eines Abbruchverantwortlichen aufträgt, entspricht die Rechtsstellung des Abbruchverantwortlichen im Wesentlichen jener des Bauverantwortlichen (siehe dazu die Kommentierung zu § 39).
3) Im Hinblick auf den Verweis auf den „Stand der Technik“ kann mitunter auch die ÖNORM B 3151 (Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode; Ausgabe: ) relevant sein (siehe dazu etwa die Vor...