BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 95 Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen und Vergütungen
Anmerkungen
1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft bzw der Rechtswirksamkeit der Umlegungsentscheidung geht das Eigentumsrecht an den neu eingeteilten Grundstücken auf die neuen Eigentümer über. Das Eigentumsrecht geht somit in Durchbrechung des Intabulationsprinzips unabhängig davon über, ob eine bücherliche Eintragung bereits erfolgte oder nicht (Abs 1). Die zivilrechtliche Regelung des Landesgesetzgebers fußt auf Art 15 Abs 9 B-VG („Lex Starzyński“) .
2) Geldabfindungen sind von den Zahlungspflichtigen innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft bzw Rechtswirksamkeit der Umlegungsentscheidung an die Gemeinde zu leisten. Die Zahlungen an die Anspruchsberechtigten erfolgen innerhalb zweier Monate durch die Gemeinde. Die zeitliche Latenz soll sicherstellen, dass die Auszahlungen der Gemeinde durch die Einzahlungen der Verpflichteten finanziert werden können. Da die Gemeinde allerdings auch dann zu Auszahlungen verpflichtet ist, wenn Einnahmen nicht eingelangt sind, wird ihr ein gesetzliches Pfandrecht auf den zugewiesenen Grundstücken eingeräumt (Abs 2). Es handelt sich hierbei um ein bevorrangtes Pfandrecht iSd § 216 Abs 1 Z 2 EO. Ansprüche auf Vergütung nach § 87 Abs 2 und 3 sind von der Gemeinde binnen eines Monats auszuzahlen (Abs 3).
Sollte - beispielsweise aufgrund einer Forderungsexekution (vgl § 294 Abs 1 EO) - ein Pfandrecht auf einem Auszahlungsanspruch gegenüber der Gemeinde haften, hat Letztere die Geldabfindung oder Vergütung beim zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen, wobei die Verteilung nach den Bestimmungen der EO über die Verteilung des Meistbotes im Versteigerungsverfahren zu erfolgen hat (Abs 4).