BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 43 Sonderflächen
Erläuterungen
EB 1993/81: Im Unterschied zu bisher sollen die Sonderflächen in Hinkunft eine selbständige Widmungskategorie bilden. Die bisherige Unterscheidung in Sonderflächen im Freiland und Sonderflächen im Bauland, die vielfach Anlaß zu Mißverständnissen gegeben hat und auch der Eigenart der Widmung als Sonderfläche nur bedingt Rechnung getragen hat, entfällt daher.
Nach Abs. 1 lit. a sollen Sonderflächen vergleichbar dem § 16 Abs. 1 lit. b des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 für Gebäude und sonstige Anlagen mit besonderer Standorteignung bzw. -bindung gewidmet werden können. Änderungen ergeben sich jedoch hinsichtlich der demonstrativen Aufzählung möglicher solcher Objekte. Die bisher angeführten Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten und die Gebäude für Intensivtierhaltung entfallen, weil in den §§ 45 und 50 des Entwurfes dafür spezielle Arten von Sonderflächen vorgesehen sind. Bei den Reitställen entfällt das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit. Die Widmung von Sonderflächen für Bienenhäuser soll in Hinkunft schließlich dann erforderlich sein, wenn sie in Massivbauweise errichtet werden oder ihre Nutzfläche mehr als zehn m2 beträgt. Andere...