BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 41 Freiland
Erläuterungen
EB 1983/88: [...] Schwerpunkt der Neufassung ist die Bestimmung, daß im Freiland nur solche Bauten zulässig sind, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. Dabei sind im Abs. 3 jene Kriterien angeführt, die für die Errichtung von Bauten für einen bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfüllt werden müssen, und im Abs. 4 jene Voraussetzungen, die für den - eher seltenen - Fall der Errichtung von Gebäude im Zuge der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegeben sein müssen.
EB 1993/81: Mit diesen Bestimmungen wird die Zulässigkeit von Bauführungen im Freiland gänzlich neu geregelt. Die bisherige Regelung des § 15 Abs. 3, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, welche - wenngleich unter eingeschränkten Voraussetzungen - die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland zuläßt, ist mit der aus heutiger Sicht erforderlichen Freiraumplanung nicht weiter vereinbar. Außer ortsüblichen Städeln (§ 41 Abs. 1) sollen im Freiland daher nur mehr betriebswirtschaftlich erforderliche land- und forstwirtschaftliche Anlagen, die keine Gebäude sind, errichtet werden dürfen (§ ...