BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
Erläuterungen
Abs 1 und Abs 4
EB 2021/165: Mit diesen Änderungen sollen Ergänzungen erfolgen, weil nicht nur mittels Bebauungsplänen, sondern auch mit den in § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorgesehenen Bebauungsregeln Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen getroffen werden können.
Abs 2
EB 2021/165: Hier handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Stellplätze und Zufahrten durften schon bisher vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
EB 2019/109: Diese Regelung soll an die Regelung über die Abstände von baulichen Anlagen zu Grundstücksgrenzen im 56 Abs. 4 lit. a angepasst werden. Dies führt auch zu einer Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelung, da nicht alle bauliche Anlagen zum Schutz von Sachen und Tieren Nebengebäude oder Nebenanlagen im Sinn der Begriffsbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 darstellen.
Mit der Aufnahme von Schankgärten, Bühnenaufbauten und baulichen Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen in den Katalog jener bauliche...