BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 84 Rechtswirkungen
Anmerkungen
1) Verfügungsbeschränkungen: Zur Verhinderung von den Umlegungszweck negativ beeinträchtigenden Verfügungen nach Einleitung eines Umlegungsverfahrens werden den Grundeigentümern durch § 84 erhebliche Beschränkungen auferlegt. So bedürfen die in Abs 1 lit a bis e aufgelisteten Vorhaben einer Bewilligung durch die Umlegungsbehörde. Diese Bewilligung ist gemäß Abs 2 auf einen schriftlichen Antrag hin, in welchem die beabsichtigte Maßnahme zu schildern ist, nur dann zu erteilen, wenn die Erreichung des Umlegungszweckes nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird.
Die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen ist bis zur Rechtskraft der Umlegungsentscheidung gesetzlich ausgeschlossen (Abs 7). Nicht per se ausgeschlossen sind Zubauten zu Gebäuden, die Ausführung von anzeigepflichtigen Vorhaben und die sonstige Änderung von Gebäuden und baulichen Anlagen. Für diese Maßnahmen ist jedoch eine Bewilligung der Umlegungsbehörde einzuholen, sofern nicht eine der in Abs 1 lit d Z 1 bis 3 aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Hier besteht zu Recht eine gesetzliche Ausnahme, weil eine Verhinderung oder...