BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 49a Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen
Erläuterungen
EB 2011/47: Hier soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass eine Widmung als Sonderfläche für UVP-pflichtige Anlagen nur in jenen Fällen erforderlich ist, in denen die Widmung nach landesrechtlichen Vorschriften relevant ist. Dies ist im Bauverfahren sowie bei Sportanlagen und Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe im naturschutzrechtlichen Verfahren der Fall. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung kann daher auf die den baurechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen und (sofern nicht die gesamte Anlage diesen Vorschriften unterliegt) Anlageteilen eingeschränkt werden, während die einer UVP-Pflicht unterliegenden Sportanlagen und Aufbereitungsanlagen in einem mit den für sie geltenden spezifischen Sonderflächenbestimmungen der § 50 und 50a [...] geregelt werden (Abs. 1). Der Abs. 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage, wobei die Bezugnahme auf Sonderflächen für Sportanlagen aus dem vorhin dargelegten Grund entfällt.