BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 36 Rechtmäßigkeit des Bestandes
Erläuterungen
EB 2025/72: In der Verwaltungspraxis treten wiederholt Fälle auf, bei denen Abweichungen vom baubehördlichen Konsens aus verschiedensten Gründen erst nach Jahrzehnten festgestellt oder zum Thema gemacht werden und bei denen folglich die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ nicht in Betracht kommt. Eine besondere Problematik ergibt sich dann, wenn sich die Änderung auf Grund der aktuellen Rechtslage - etwa auf Grund von mittlerweile geänderten Technischen Bauvorschriften oder Abstandsbestimmungen - nachträglich als nicht bewilligungsfähig erweist.
Nach der geltenden Rechtslage führen solche Konstellationen regelmäßig zu mitunter das gesamte Gebäude betreffenden, baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen, was gerade bei Wohngebäuden die Betroffenen vielfach vor große wirtschaftliche und sogar existenzielle Probleme stellt. Auch bei älteren Gebäuden, in denen es vielfach zu geringen, nicht bewusst herbeigeführten und damit vom (nunmehrigen) Antragsteller nicht zu vertretenden Lageabweichungen oder baulichen Abweichungen gekommen ist, scheint eine Bedrohung mit baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen nicht verhältnismäßig.
Neben der be...